Verwaltungsgerichtshof 90/06/0052

90/06/0052Verwaltungsgerichtshof28.06.1990

Regest

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/06/0052

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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