Verwaltungsgerichtshof 90/06/0045

90/06/0045Verwaltungsgerichtshof28.06.1990

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/06/0045

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1990

Spruch

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf den Sicherungsauftrag bezieht, zurückgewiesen.

2. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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