Verwaltungsgerichtshof 90/05/0243

90/05/0243Verwaltungsgerichtshof18.06.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/05/0243

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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