Verwaltungsgerichtshof 90/05/0239

90/05/0239Verwaltungsgerichtshof18.06.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/05/0239

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Krems Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.510,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.

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