Verwaltungsgerichtshof 90/05/0198

90/05/0198Verwaltungsgerichtshof18.06.1991

Regest

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Zurechnung von Bescheiden Intimation

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/05/0198

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1991

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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