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90/05/0189•Verwaltungsgerichtshof 90/05/0189
90/05/0189Verwaltungsgerichtshof19.02.1991
Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Vertretungsbefugter juristische Person Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Vertretungsbefugter physische Person Eigenberechtigung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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