Verwaltungsgerichtshof 90/05/0189

90/05/0189Verwaltungsgerichtshof19.02.1991

Regest

Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Vertretungsbefugter juristische Person Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Vertretungsbefugter physische Person Eigenberechtigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/05/0189

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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