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90/05/0180•Verwaltungsgerichtshof 90/05/0180
90/05/0180Verwaltungsgerichtshof22.01.1991
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerden werden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 5. Juli 1990 werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 5.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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