Verwaltungsgerichtshof 90/05/0179

90/05/0179Verwaltungsgerichtshof04.04.1991

Regest

Sachverständiger Entfall der Beiziehung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverständiger Techniker Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Amtssachverständiger Person Bejahung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/05/0179

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.180,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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