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90/05/0179•Verwaltungsgerichtshof 90/05/0179
90/05/0179Verwaltungsgerichtshof04.04.1991
Sachverständiger Entfall der Beiziehung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverständiger Techniker Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Amtssachverständiger Person Bejahung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.180,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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