Verwaltungsgerichtshof 90/05/0168

90/05/0168Verwaltungsgerichtshof15.10.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/05/0168

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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