Verwaltungsgerichtshof 90/05/0161

90/05/0161Verwaltungsgerichtshof22.01.1991

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/05/0161

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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