Verwaltungsgerichtshof 90/05/0157

90/05/0157Verwaltungsgerichtshof05.02.1991

Regest

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baubewilligung BauRallg6 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/05/0157

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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