Verwaltungsgerichtshof 90/05/0132

90/05/0132Verwaltungsgerichtshof05.02.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/05/0132

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der erstmitbeteiligten Partei auf weiterem Kostenersatz wird abgewiesen.

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