Verwaltungsgerichtshof 90/05/0124

90/05/0124Verwaltungsgerichtshof05.02.1991

Regest

Ausfertigung mittels EDV Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/05/0124

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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