Verwaltungsgerichtshof 90/05/0110

90/05/0110Verwaltungsgerichtshof27.10.1992

Regest

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Parteistellung Parteienantrag

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/05/0110

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.1992

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 VwGG und § 73 AVG wird die Berufung der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 1988 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 21. Mai 1987, Zl. 1 B 18429/83, als unzulässig zurückgewiesen.

Die Landeshauptstadt Klagenfurt hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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