Verwaltungsgerichtshof 90/05/0099

90/05/0099Verwaltungsgerichtshof11.12.1990

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Ermessen VwRallg8 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/05/0099

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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