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90/05/0096•Verwaltungsgerichtshof 90/05/0096
90/05/0096Verwaltungsgerichtshof19.02.1991
Baubewilligung BauRallg6 Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53) Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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