Verwaltungsgerichtshof 90/05/0096

90/05/0096Verwaltungsgerichtshof19.02.1991

Regest

Baubewilligung BauRallg6 Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53) Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/05/0096

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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