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90/05/0076•Verwaltungsgerichtshof 90/05/0076
Die vom Magistrat der Stadt Wien am 20. Juli 1989 auf der Liegenschaft Wien 17., X-Gasse 41, gegen den Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen (zwangsweise Räumung eines von ihm gemieteten Raumes und Verhinderung der Möglichkeit des Zutrittes zu demselben) waren rechtswidrig.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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