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90/05/0043•Verwaltungsgerichtshof 90/05/0043
90/05/0043Verwaltungsgerichtshof25.09.1990
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Strafmilderungsrecht freie Beweiswürdigung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Beweismittel Zeugenbeweis
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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