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90/05/0034•Verwaltungsgerichtshof 90/05/0034
90/05/0034Verwaltungsgerichtshof26.06.1990
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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