Verwaltungsgerichtshof 90/05/0018

90/05/0018Verwaltungsgerichtshof26.06.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/05/0018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und den Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Erstmitbeteiligten wird abgewiesen.

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