Verwaltungsgerichtshof 90/05/0017

90/05/0017Verwaltungsgerichtshof26.06.1990

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Baubewilligung BauRallg6

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/05/0017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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