Verwaltungsgerichtshof 90/05/0008

90/05/0008Verwaltungsgerichtshof16.10.1990

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baubewilligung BauRallg6 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Bauherr Datum

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/05/0008

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben jeweils zu gleichen Teilen dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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