Verwaltungsgerichtshof 90/04/0266

90/04/0266Verwaltungsgerichtshof20.10.1992

Regest

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/04/0266

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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