Verwaltungsgerichtshof 90/04/0216

90/04/0216Verwaltungsgerichtshof25.06.1991

Regest

Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/04/0216

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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