Verwaltungsgerichtshof 90/04/0211

90/04/0211Verwaltungsgerichtshof29.01.1991

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/04/0211

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines in Beschwerde gezogenen Schuld-, Straf- und Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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