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90/04/0165•Verwaltungsgerichtshof 90/04/0165
Gemäß § 42 Abs. 5 und § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. März 1989, Zl. MA 63-E 178/88, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, der hinsichtlich der Entscheidung über die Kommissionsgebühren als unangefochten unberührt bleibt, im übrigen dahingehend abgeändert, daß er zu lauten hat wie folgt:
"1. Der Beschwerdeführerin wird über ihr Ansuchen vom 29. September 1988 gemäß § 323a GewO 1973 die Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften im Standort Wien, A-Gasse 6/15, erteilt.
2. Die Bestellung des Herrn Dipl.-Ing. Z, geboren am 5. August 1923, zum Geschäftsführer bei Ausübung dieses Gewerbes wird gemäß § 39 Abs. 5 GewO 1973 genehmigt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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