Verwaltungsgerichtshof 90/04/0158

90/04/0158Verwaltungsgerichtshof10.06.1992

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/04/0158

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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