Verwaltungsgerichtshof 90/04/0030

90/04/0030Verwaltungsgerichtshof28.01.1992

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/04/0030

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.1992
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1992:1990040030.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Jede der Beschwerdeführerinnen hat der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Aufwendungen in der Höhe von je S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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