Verwaltungsgerichtshof 90/03/0233

90/03/0233Verwaltungsgerichtshof03.07.1991

Regest

Intimation Zurechnung von Bescheiden sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Zurechnung von Organhandlungen Überschreiten der Geschwindigkeit Behördenorganisation

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/03/0233

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.1991

Spruch

  1. Der Bescheid der Landesregierung wird, soweit damit der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO schuldig erkannt und bestraft wurde sowie im Ausspruch über den anteilsmäßigen Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Bescheid der Landesregierung richtet, als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

  1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes richtet, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.782,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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