Verwaltungsgerichtshof 90/03/0203

90/03/0203Verwaltungsgerichtshof27.02.1991

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/03/0203

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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