Verwaltungsgerichtshof 90/03/0200

90/03/0200Verwaltungsgerichtshof30.10.1991

Regest

Formgebrechen behebbare Unterschrift Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/03/0200

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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