Verwaltungsgerichtshof 90/03/0130

90/03/0130Verwaltungsgerichtshof02.10.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/03/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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