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90/03/0127•Verwaltungsgerichtshof 90/03/0127
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 11. Oktober 1989, Zl. I/2-6047/1989, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. März 1990, Zl. 9/02-32797/1-1990, wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von
S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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