Verwaltungsgerichtshof 90/03/0119

90/03/0119Verwaltungsgerichtshof10.04.1991

Regest

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/03/0119

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das den Ersatz von Stempelgebühren betreffende Mehrbegehren wird abgewiesen.

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