Verwaltungsgerichtshof 90/03/0110

90/03/0110Verwaltungsgerichtshof11.07.1990

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Tatbild Verfahrensrecht Verfahrensmängel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/03/0110

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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