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90/03/0098•Verwaltungsgerichtshof 90/03/0098
90/03/0098Verwaltungsgerichtshof10.10.1990
Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes
Soweit der Beschwerdeführer der Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO schuldig erkannt und dafür bestraft wurde (Spruchpunkt II) wird der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Februar 1990 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und soweit der Beschwerdeführer der Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO schuldig erkannt und dafür bestraft wurde (Spruchpunkt IV) wird dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, und zwar jeweils einschließlich des diesbezüglichen Ausspruches über die Kosten des Strafverfahrens erster Instanz und des Ausspruches über die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit er sich anteilsmäßig auf die Übertretungen nach § 7 Abs. 1 und nach § 4 Abs. 5 StVO bezieht, aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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