Verwaltungsgerichtshof 90/03/0050

90/03/0050Verwaltungsgerichtshof06.07.1990

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/03/0050

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.1990

Spruch

  1. Die Beschwerde wird insoweit zurückgewiesen, als der Beschwerdeführer begehrt, folgende drei am 19. Dezember 1989 von Organen der Bundespolizeidirektion Salzburg gegen ihn um

10. 55 Uhr am Grenzübergang Freilassing/Saalbrücke begonnenen und im Wachzimmer Lehen fortgesetzten Amtshandlungen, nämlich

  1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die zwangsweise Abstellung des Lkw-Zuges im versperrten Zustand und den Einbehalt der Kfz-Schlüssel am Wachzimmer Lehen durch Organe der Bundespolizeidirektion Salzburg am 19. Dezember 1989 richtet, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.208,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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