Verwaltungsgerichtshof 90/03/0048

90/03/0048Verwaltungsgerichtshof23.01.1991

Regest

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Sachverständiger Arzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/03/0048

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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