Verwaltungsgerichtshof 90/03/0040

90/03/0040Verwaltungsgerichtshof24.04.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/03/0040

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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