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90/03/0038•Verwaltungsgerichtshof 90/03/0038
90/03/0038Verwaltungsgerichtshof13.03.1991
Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Öffentlicher Verkehr Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 22. Dezember 1989 wird, soweit mit ihm die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Oberbau und die Schienenbettung des zweigleisigen Tunnels unter Vorschreibungen erteilt wurde (Punkte 5. bis 9. des Spruches I., 1., 1.1.2 c) - Punkt 8. allerdings nur insoweit, als er sich darauf bezieht), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. über den Antrag des N vom 11. September 1990 auf Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 22. Dezember 1989, Zl. Ib-612-72/89, den Beschluß gefaßt:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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