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90/03/0032•Verwaltungsgerichtshof 90/03/0032
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. November 1989 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Villach vom 1. Juni 1989 wird zurückgewiesen.
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