Verwaltungsgerichtshof 90/03/0021

90/03/0021Verwaltungsgerichtshof21.02.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/03/0021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.1990

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gleichzeitig wird die Beschwerde gegen diesen Verwaltungsakt wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.

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