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90/03/0016•Verwaltungsgerichtshof 90/03/0016
90/03/0016Verwaltungsgerichtshof13.03.1991
Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. November 1989, Zl. 11-75 Ga 8-89, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Hingegen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. November 1989, Zl. 11-75 Ga 6-89 richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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