Verwaltungsgerichtshof 90/03/0003

90/03/0003Verwaltungsgerichtshof30.09.1992

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/03/0003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.1992
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1992:1990030003.X00

Spruch

Der Berufung der Österreichischen Bundesbahnen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. August 1984, Zl. VerkR-3113/25-1983-III/Weg, wird nicht Folge gegeben.

Die namens der "Republik Österreich" gegen den genannten Bescheid erhobene Berufung wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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