Verwaltungsgerichtshof 90/02/0218

90/02/0218Verwaltungsgerichtshof19.06.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/02/0218

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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