Verwaltungsgerichtshof 90/02/0216

90/02/0216Verwaltungsgerichtshof19.06.1991

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/02/0216

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren hinsichtlich der Stempelgebühren wird abgewiesen.

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