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90/02/0206•Verwaltungsgerichtshof 90/02/0206
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als mit ihm über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben wird; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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