Verwaltungsgerichtshof 90/02/0203

90/02/0203Verwaltungsgerichtshof20.03.1991

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Feststellen der Geschwindigkeit Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Überschreiten der Geschwindigkeit Ablehnung eines Beweismittels Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker Radargerät

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/02/0203

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.1991
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1991:1990020203.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.