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90/02/0203•Verwaltungsgerichtshof 90/02/0203
90/02/0203Verwaltungsgerichtshof20.03.1991
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Feststellen der Geschwindigkeit Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Überschreiten der Geschwindigkeit Ablehnung eines Beweismittels Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker Radargerät
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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