Verwaltungsgerichtshof 90/02/0192

90/02/0192Verwaltungsgerichtshof20.02.1991

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/02/0192

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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