Verwaltungsgerichtshof 90/02/0167

90/02/0167Verwaltungsgerichtshof23.01.1991

Regest

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Spezialität

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/02/0167

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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